Index
L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat auf Grund eines Antrages auf Rückzahlung von Guthaben entweder dieses Guthaben zurückzuzahlen oder mit Bescheid den Antrag abzuweisen. Wird gegen einen solchen, einen Rückzahlungsantrag abweisenden Bescheid Berufung erhoben und findet die angerufene Behörde, dass dem Rückzahlungsantrag stattzugeben gewesen wäre, so hat die über diese Berufung ergehende meritorische Entscheidung dahingehend zu lauten, dass der bekämpfte, den Antrag auf Rückzahlung abweisende Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. Aufgrund eines solchen Bescheides der Rechtsmittelbehörde hat sodann die Rückzahlung des Abgabenbetrages, wie sie beantragt wurde, von der zuständigen Abgabenbehörde zu erfolgen. Nichts anderes kommt dem Verwaltungsgerichtshof zu, wenn er auf Grund einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde hinsichtlich einer Berufung gegen einen solchen, einen Rückzahlungsantrag abweisenden Bescheid in der Sache zu entscheiden hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160116.X01Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009