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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Die beschwerdegegenständliche Erledigung stammt - wie aus dem Kopf sowie der Fertigungsklausel hervorgeht - von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), die nicht zur Bescheiderlassung im Marktanalyseverfahren gemäß § 37 TKG 2003 berufen ist (vgl § 117 Z 6 TKG 2003). Zwar wird die RTR-GmbH gemäß § 5 Abs 2 KOG (auch) als Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission tätig, sodass sie Erledigungen, insbesondere auch Bescheide, der Telekom-Control-Kommission ausfertigen und übermitteln kann. Die RTR-GmbH hat der beschwerdeführenden Partei mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben auch einen - hier nicht beschwerdegegenständlichen - Bescheid der Telekom-Control-Kommission zugestellt. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass mit dieser Erledigung eine normative, abweisende Entscheidung der Telekom-Control-Kommission betreffend die "Parteistellung im Verfahren M 16/06" mitgeteilt würde. Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Auch aus dem Wortlaut der Erledigung lässt sich nicht ableiten, dass damit eine normative, der Rechtskraft fähige Erledigung des von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrags erfolgte. Vielmehr teilte die RTR-GmbH in dieser Erledigung im Wesentlichen im Sinne einer Auskunft über die nach ihrer Ansicht gegebene Sach- und Rechtslage mit, dass der für die beschwerdeführende Partei "relevante" Bescheid nicht jener sei, auf dessen Zustellung der Antrag der beschwerdeführenden Partei (auch) gerichtet war. Diese Mitteilung trägt damit den Charakter einer allgemeinen Information, nicht aber einer bescheidmäßigen Erledigung.Die beschwerdegegenständliche Erledigung stammt - wie aus dem Kopf sowie der Fertigungsklausel hervorgeht - von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), die nicht zur Bescheiderlassung im Marktanalyseverfahren gemäß Paragraph 37, TKG 2003 berufen ist vergleiche Paragraph 117, Ziffer 6, TKG 2003). Zwar wird die RTR-GmbH gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KOG (auch) als Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission tätig, sodass sie Erledigungen, insbesondere auch Bescheide, der Telekom-Control-Kommission ausfertigen und übermitteln kann. Die RTR-GmbH hat der beschwerdeführenden Partei mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben auch einen - hier nicht beschwerdegegenständlichen - Bescheid der Telekom-Control-Kommission zugestellt. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass mit dieser Erledigung eine normative, abweisende Entscheidung der Telekom-Control-Kommission betreffend die "Parteistellung im Verfahren M 16/06" mitgeteilt würde. Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Auch aus dem Wortlaut der Erledigung lässt sich nicht ableiten, dass damit eine normative, der Rechtskraft fähige Erledigung des von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrags erfolgte. Vielmehr teilte die RTR-GmbH in dieser Erledigung im Wesentlichen im Sinne einer Auskunft über die nach ihrer Ansicht gegebene Sach- und Rechtslage mit, dass der für die beschwerdeführende Partei "relevante" Bescheid nicht jener sei, auf dessen Zustellung der Antrag der beschwerdeführenden Partei (auch) gerichtet war. Diese Mitteilung trägt damit den Charakter einer allgemeinen Information, nicht aber einer bescheidmäßigen Erledigung.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030147.X01Im RIS seit
24.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009