RS Vwgh 2008/10/23 2008/03/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §58 Abs1;
KOG 2001 §5 Abs2;
TKG 2003 §117 Z6;
TKG 2003 §37;
VwGG §34 Abs1;
  1. TKG 2003 § 117 gültig von 26.03.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 117 gültig von 01.12.2018 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 117 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  4. TKG 2003 § 117 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 117 gültig von 20.08.2003 bis 21.11.2011
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die beschwerdegegenständliche Erledigung stammt - wie aus dem Kopf sowie der Fertigungsklausel hervorgeht - von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), die nicht zur Bescheiderlassung im Marktanalyseverfahren gemäß § 37 TKG 2003 berufen ist (vgl § 117 Z 6 TKG 2003). Zwar wird die RTR-GmbH gemäß § 5 Abs 2 KOG (auch) als Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission tätig, sodass sie Erledigungen, insbesondere auch Bescheide, der Telekom-Control-Kommission ausfertigen und übermitteln kann. Die RTR-GmbH hat der beschwerdeführenden Partei mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben auch einen - hier nicht beschwerdegegenständlichen - Bescheid der Telekom-Control-Kommission zugestellt. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass mit dieser Erledigung eine normative, abweisende Entscheidung der Telekom-Control-Kommission betreffend die "Parteistellung im Verfahren M 16/06" mitgeteilt würde. Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Auch aus dem Wortlaut der Erledigung lässt sich nicht ableiten, dass damit eine normative, der Rechtskraft fähige Erledigung des von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrags erfolgte. Vielmehr teilte die RTR-GmbH in dieser Erledigung im Wesentlichen im Sinne einer Auskunft über die nach ihrer Ansicht gegebene Sach- und Rechtslage mit, dass der für die beschwerdeführende Partei "relevante" Bescheid nicht jener sei, auf dessen Zustellung der Antrag der beschwerdeführenden Partei (auch) gerichtet war. Diese Mitteilung trägt damit den Charakter einer allgemeinen Information, nicht aber einer bescheidmäßigen Erledigung.Die beschwerdegegenständliche Erledigung stammt - wie aus dem Kopf sowie der Fertigungsklausel hervorgeht - von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), die nicht zur Bescheiderlassung im Marktanalyseverfahren gemäß Paragraph 37, TKG 2003 berufen ist vergleiche Paragraph 117, Ziffer 6, TKG 2003). Zwar wird die RTR-GmbH gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KOG (auch) als Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission tätig, sodass sie Erledigungen, insbesondere auch Bescheide, der Telekom-Control-Kommission ausfertigen und übermitteln kann. Die RTR-GmbH hat der beschwerdeführenden Partei mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben auch einen - hier nicht beschwerdegegenständlichen - Bescheid der Telekom-Control-Kommission zugestellt. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass mit dieser Erledigung eine normative, abweisende Entscheidung der Telekom-Control-Kommission betreffend die "Parteistellung im Verfahren M 16/06" mitgeteilt würde. Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Auch aus dem Wortlaut der Erledigung lässt sich nicht ableiten, dass damit eine normative, der Rechtskraft fähige Erledigung des von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrags erfolgte. Vielmehr teilte die RTR-GmbH in dieser Erledigung im Wesentlichen im Sinne einer Auskunft über die nach ihrer Ansicht gegebene Sach- und Rechtslage mit, dass der für die beschwerdeführende Partei "relevante" Bescheid nicht jener sei, auf dessen Zustellung der Antrag der beschwerdeführenden Partei (auch) gerichtet war. Diese Mitteilung trägt damit den Charakter einer allgemeinen Information, nicht aber einer bescheidmäßigen Erledigung.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030147.X01

Im RIS seit

24.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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