RS Vwgh 2008/10/23 2008/03/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Behörde hat die Aufhebung der Regulierung in einem bestimmten Gebiet an die Bedingung geknüpft, dass weiterhin effizienter Wettbewerb besteht (wofür die Behörde das Vorhandensein von mindestens drei großen, wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Betreibern als ausreichend angesehen hat). Derart bildet die erwähnte auflösende Bedingung mit der Einschränkung der Regulierung eine notwendige Einheit; die auflösende Bedingung allein enthält nämlich keine ohne den anderen Bescheidteil vollziehbare Norm; eine vom übrigen Spruchpunkt abgesonderte Entscheidung über die auflösende Bedingung ist sohin nicht möglich (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 318 ff zu § 59 AVG zitierte Judikatur). Diese Annahme der Untrennbarkeit des Bescheidinhalts steht im Einklang damit, dass die Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach § 37 Abs 2 TKG 2003 zwingend mit der Feststellung des Nichtbestehens von effektivem Wettbewerb verknüpft ist. Die Feststellung allein, dass ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, kann ohne die Auferlegung geeigneter Verpflichtungen nicht als mit § 37 Abs 2 TKG vereinbar angesehen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210).Die Behörde hat die Aufhebung der Regulierung in einem bestimmten Gebiet an die Bedingung geknüpft, dass weiterhin effizienter Wettbewerb besteht (wofür die Behörde das Vorhandensein von mindestens drei großen, wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Betreibern als ausreichend angesehen hat). Derart bildet die erwähnte auflösende Bedingung mit der Einschränkung der Regulierung eine notwendige Einheit; die auflösende Bedingung allein enthält nämlich keine ohne den anderen Bescheidteil vollziehbare Norm; eine vom übrigen Spruchpunkt abgesonderte Entscheidung über die auflösende Bedingung ist sohin nicht möglich vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 318 ff zu Paragraph 59, AVG zitierte Judikatur). Diese Annahme der Untrennbarkeit des Bescheidinhalts steht im Einklang damit, dass die Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 zwingend mit der Feststellung des Nichtbestehens von effektivem Wettbewerb verknüpft ist. Die Feststellung allein, dass ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, kann ohne die Auferlegung geeigneter Verpflichtungen nicht als mit Paragraph 37, Absatz 2, TKG vereinbar angesehen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030122.X01

Im RIS seit

24.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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