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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8;Rechtssatz
Die Regierungsvorlage zu § 65 FrPolG 2005 (952 BlgNR 22. GP 101)Die Regierungsvorlage zu Paragraph 65, FrPolG 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 101)
führt (auszugsweise) aus: "... Fremde, denen der Status des Asylberechtigten ... zuerkannt worden ist, sind von jeglichem
fremdenpolizeilichen Ausreiseauftrag zu befreien. Wird nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, so ist davon auszugehen, dass dieser nicht auf Dauer bestehen wird. Daher können fremdenpolizeiliche Titel für eine Abschiebung aufrechterhalten werden. Es wird aber klar gestellt, dass bis zur Aberkennung des Status keinerlei Umsetzungsmaßnahmen für diesen Titel ergriffen werden dürfen. So darf auch eine Einreise in das Bundesgebiet nicht verweigert werden. Da der Fremde sich bei längerem Andauern des rechtmäßigen Aufenthalts zunehmend integriert, ist regelmäßig eine Verhältnismäßigkeitsabwägung vorzunehmen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf die Verlängerung des Aufenthaltsrechts abgestellt. ...". (Hier hat die belBeh bei der Entscheidung über die Berufung der Fremden, welche gemäß § 65 Abs 1 FrPolG 2005 einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gestellt hatte, übersehen, dass der Fremden nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des UBAS der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt worden war. Gemäß § 65 Abs 3 FrPolG 2005 wurde das Aufenthaltsverbot zu einem Rückkehrverbot und entfaltete - jedenfalls vorübergehend - keine Wirkung. Da sich die Fremde gemäß § 65 Abs 3 FrPolG 2005 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh in ihrer Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.)fremdenpolizeilichen Ausreiseauftrag zu befreien. Wird nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, so ist davon auszugehen, dass dieser nicht auf Dauer bestehen wird. Daher können fremdenpolizeiliche Titel für eine Abschiebung aufrechterhalten werden. Es wird aber klar gestellt, dass bis zur Aberkennung des Status keinerlei Umsetzungsmaßnahmen für diesen Titel ergriffen werden dürfen. So darf auch eine Einreise in das Bundesgebiet nicht verweigert werden. Da der Fremde sich bei längerem Andauern des rechtmäßigen Aufenthalts zunehmend integriert, ist regelmäßig eine Verhältnismäßigkeitsabwägung vorzunehmen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf die Verlängerung des Aufenthaltsrechts abgestellt. ...". (Hier hat die belBeh bei der Entscheidung über die Berufung der Fremden, welche gemäß Paragraph 65, Absatz eins, FrPolG 2005 einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gestellt hatte, übersehen, dass der Fremden nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des UBAS der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt worden war. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, FrPolG 2005 wurde das Aufenthaltsverbot zu einem Rückkehrverbot und entfaltete - jedenfalls vorübergehend - keine Wirkung. Da sich die Fremde gemäß Paragraph 65, Absatz 3, FrPolG 2005 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh in ihrer Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210392.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009