RS Vwgh 2008/10/23 2007/21/0392

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8;
FrPolG 2005 §65 Abs3;
FrPolG 2005 §65;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Regierungsvorlage zu § 65 FrPolG 2005 (952 BlgNR 22. GP 101)Die Regierungsvorlage zu Paragraph 65, FrPolG 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 101)

führt (auszugsweise) aus: "... Fremde, denen der Status des Asylberechtigten ... zuerkannt worden ist, sind von jeglichem

fremdenpolizeilichen Ausreiseauftrag zu befreien. Wird nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, so ist davon auszugehen, dass dieser nicht auf Dauer bestehen wird. Daher können fremdenpolizeiliche Titel für eine Abschiebung aufrechterhalten werden. Es wird aber klar gestellt, dass bis zur Aberkennung des Status keinerlei Umsetzungsmaßnahmen für diesen Titel ergriffen werden dürfen. So darf auch eine Einreise in das Bundesgebiet nicht verweigert werden. Da der Fremde sich bei längerem Andauern des rechtmäßigen Aufenthalts zunehmend integriert, ist regelmäßig eine Verhältnismäßigkeitsabwägung vorzunehmen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf die Verlängerung des Aufenthaltsrechts abgestellt. ...". (Hier hat die belBeh bei der Entscheidung über die Berufung der Fremden, welche gemäß § 65 Abs 1 FrPolG 2005 einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gestellt hatte, übersehen, dass der Fremden nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des UBAS der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt worden war. Gemäß § 65 Abs 3 FrPolG 2005 wurde das Aufenthaltsverbot zu einem Rückkehrverbot und entfaltete - jedenfalls vorübergehend - keine Wirkung. Da sich die Fremde gemäß § 65 Abs 3 FrPolG 2005 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh in ihrer Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.)fremdenpolizeilichen Ausreiseauftrag zu befreien. Wird nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, so ist davon auszugehen, dass dieser nicht auf Dauer bestehen wird. Daher können fremdenpolizeiliche Titel für eine Abschiebung aufrechterhalten werden. Es wird aber klar gestellt, dass bis zur Aberkennung des Status keinerlei Umsetzungsmaßnahmen für diesen Titel ergriffen werden dürfen. So darf auch eine Einreise in das Bundesgebiet nicht verweigert werden. Da der Fremde sich bei längerem Andauern des rechtmäßigen Aufenthalts zunehmend integriert, ist regelmäßig eine Verhältnismäßigkeitsabwägung vorzunehmen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf die Verlängerung des Aufenthaltsrechts abgestellt. ...". (Hier hat die belBeh bei der Entscheidung über die Berufung der Fremden, welche gemäß Paragraph 65, Absatz eins, FrPolG 2005 einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gestellt hatte, übersehen, dass der Fremden nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des UBAS der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt worden war. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, FrPolG 2005 wurde das Aufenthaltsverbot zu einem Rückkehrverbot und entfaltete - jedenfalls vorübergehend - keine Wirkung. Da sich die Fremde gemäß Paragraph 65, Absatz 3, FrPolG 2005 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh in ihrer Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210392.X01

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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