RS Vwgh 2008/10/23 2007/16/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2008
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20/11 Grundbuch

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 136 GBG (Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen) ist unter anderem dann nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung auf Basis eines mangelhaften oder ungültigen Rechtstitels erfolgte (siehe dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht - Kommentar Rz 9 zu § 136 GBG und die dort angeführten Belegstellen).Die Bestimmung des Paragraph 136, GBG (Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen) ist unter anderem dann nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung auf Basis eines mangelhaften oder ungültigen Rechtstitels erfolgte (siehe dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht - Kommentar Rz 9 zu Paragraph 136, GBG und die dort angeführten Belegstellen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160230.X03

Im RIS seit

21.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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