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20/11 GrundbuchRechtssatz
Die Bestimmung des § 136 GBG (Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen) ist unter anderem dann nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung auf Basis eines mangelhaften oder ungültigen Rechtstitels erfolgte (siehe dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht - Kommentar Rz 9 zu § 136 GBG und die dort angeführten Belegstellen).Die Bestimmung des Paragraph 136, GBG (Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen) ist unter anderem dann nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung auf Basis eines mangelhaften oder ungültigen Rechtstitels erfolgte (siehe dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht - Kommentar Rz 9 zu Paragraph 136, GBG und die dort angeführten Belegstellen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160230.X03Im RIS seit
21.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009