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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17;Rechtssatz
Die Begünstigungsvorschrift des § 17 GrEStG 1987 durchbricht ausnahmsweise für den Bereich der Grunderwerbsteuer den für Verkehrsteuern allgemein geltenden Grundsatz, dass die spätere Aufhebung eines Rechtsgeschäftes (Vorganges), durch den ein Verkehrsteuertatbestand verwirklicht wurde, an der bereits entstandenen Steuerpflicht nichts mehr zu ändern vermag (siehe z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zlen. 2001/16/0490, 0516 sowie das hg. Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0037).Die Begünstigungsvorschrift des Paragraph 17, GrEStG 1987 durchbricht ausnahmsweise für den Bereich der Grunderwerbsteuer den für Verkehrsteuern allgemein geltenden Grundsatz, dass die spätere Aufhebung eines Rechtsgeschäftes (Vorganges), durch den ein Verkehrsteuertatbestand verwirklicht wurde, an der bereits entstandenen Steuerpflicht nichts mehr zu ändern vermag (siehe z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zlen. 2001/16/0490, 0516 sowie das hg. Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160230.X02Im RIS seit
21.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009