RS Vwgh 2008/10/23 2007/16/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2008
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GGG 1984 §26 Abs1;
GJGebG 1962 §29 Abs1;
GrEStG 1955 §20;
GrEStG 1987 §17;
  1. GrEStG 1987 § 17 heute
  2. GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  4. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994

Rechtssatz

Zu dem Fall, dass zwei Vertragsparteien einen zuvor abgeschlossenen und verbücherten Kaufvertrag später wieder als "nichtig" rückwirkend aufgehoben haben, was zur Wiedereintragung des früheren Buchberechtigung im Grundbuch führte) liegt einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Gestalt des (noch zu § 29 GJGebGes iVm § 20 GrEStG 1955 ergangenen) Erkenntnisses vom 3. Juli 1978 Zlen. 2497, 2499/77 vor, das sich wiederum auf das Vorerkenntnis vom 21. November 1963, Zl. 780/63 berufen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin klargestellt, dass es sich bei § 20 GrEStG 1955 um eine "Steuerbegünstigung" iS des § 29 Abs. 1 GJGebGes handelt. Das hat wegen des gleichen Regelungsinhaltes auch für das Verhältnis der Bestimmungen des § 17 GrEStG 1987 und des § 26 Abs. 1 GGG zueinander zu gelten.Zu dem Fall, dass zwei Vertragsparteien einen zuvor abgeschlossenen und verbücherten Kaufvertrag später wieder als "nichtig" rückwirkend aufgehoben haben, was zur Wiedereintragung des früheren Buchberechtigung im Grundbuch führte) liegt einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Gestalt des (noch zu Paragraph 29, GJGebGes in Verbindung mit Paragraph 20, GrEStG 1955 ergangenen) Erkenntnisses vom 3. Juli 1978 Zlen. 2497, 2499/77 vor, das sich wiederum auf das Vorerkenntnis vom 21. November 1963, Zl. 780/63 berufen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin klargestellt, dass es sich bei Paragraph 20, GrEStG 1955 um eine "Steuerbegünstigung" iS des Paragraph 29, Absatz eins, GJGebGes handelt. Das hat wegen des gleichen Regelungsinhaltes auch für das Verhältnis der Bestimmungen des Paragraph 17, GrEStG 1987 und des Paragraph 26, Absatz eins, GGG zueinander zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160230.X01

Im RIS seit

21.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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