RS Vwgh 2008/10/23 2007/16/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1 idF 2004/I/010;
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 berief sich der für die Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwalt Mag. MP auf die ihm erteilte Vollmacht. Namens der Beschwerdeführerin gab er bekannt, dass sie mit ihrer rechtfreundlichen Vertretung Mag. MP, Rechtsanwalt, beauftragt und bevollmächtigt habe. Die im genannten Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 angeführte (allgemeine) Vollmacht schließt - auch nach der Novelle des Zustellgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 - eine Zustellvollmacht ein (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 357, FN 43, und Seywald, Neuerungen betreffend Zustellungsvollmachten, in UFS aktuell 2004/9, 332).Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 berief sich der für die Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwalt Mag. MP auf die ihm erteilte Vollmacht. Namens der Beschwerdeführerin gab er bekannt, dass sie mit ihrer rechtfreundlichen Vertretung Mag. MP, Rechtsanwalt, beauftragt und bevollmächtigt habe. Die im genannten Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 angeführte (allgemeine) Vollmacht schließt - auch nach der Novelle des Zustellgesetzes durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, - eine Zustellvollmacht ein vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 357, FN 43, und Seywald, Neuerungen betreffend Zustellungsvollmachten, in UFS aktuell 2004/9, 332).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160032.X01

Im RIS seit

07.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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