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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei undeutlichem Spruch kann die Begründung des Bescheides auch für die Klärung der Frage relevant sein, über welchen Zeitraum die Behörde abgesprochen hat, oder ob sie Teile eines Antrages abgewiesen oder sich die gesonderte Entscheidung darüber vorbehalten hat.
Schlagworte
Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006210182.X01Im RIS seit
27.11.2008Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009