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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines gegenüber dem ursprünglichen Streitwert höherwertigen Vergleiches für die Frage der Bemessung der Gerichtsgebühren ausschließlich darauf ankommt, ob ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses (bzw. eines Benützungsentgeltes) fixiert wird oder nicht (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/16/0030, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese formale Strenge der Judikatur hat ihren Grund darin, dass damit eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch den Kostenbeamten ermöglicht wird (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2008/16/0030).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines gegenüber dem ursprünglichen Streitwert höherwertigen Vergleiches für die Frage der Bemessung der Gerichtsgebühren ausschließlich darauf ankommt, ob ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses (bzw. eines Benützungsentgeltes) fixiert wird oder nicht vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/16/0030, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese formale Strenge der Judikatur hat ihren Grund darin, dass damit eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch den Kostenbeamten ermöglicht wird vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2008/16/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160140.X01Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009