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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §2 Z4;Rechtssatz
Zufolge der Sonderbestimmung des § 2 Z. 4, zweiter Fall GGG über die Entstehung des Anspruches des Bundes auf die Eintragungsgebühr musste in diesem Zeitpunkt auch die in der Vorlage des amtlichen Formulars gemäß § 4 Abs. 3 NeuFÖG beim Grundbuchsgericht gelegene Voraussetzung für die Gebührenbefreiung bereits erfüllt sein. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen (jeweils Firmenbucheintragungen betreffenden) Erkenntnissen vom 18. September 2003, Zl. 2000/16/0763 und vom 26. Juni 2003, Zl. 2000/16/0362, unmissverständlich klargestellt; nichts anderes hat auch für den vorliegenden Fall einer Grundbuchseintragung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentumsrechtes zu gelten. Der Beschwerdefall bietet sohin keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0098 und vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0095).Zufolge der Sonderbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 4,, zweiter Fall GGG über die Entstehung des Anspruches des Bundes auf die Eintragungsgebühr musste in diesem Zeitpunkt auch die in der Vorlage des amtlichen Formulars gemäß Paragraph 4, Absatz 3, NeuFÖG beim Grundbuchsgericht gelegene Voraussetzung für die Gebührenbefreiung bereits erfüllt sein. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen (jeweils Firmenbucheintragungen betreffenden) Erkenntnissen vom 18. September 2003, Zl. 2000/16/0763 und vom 26. Juni 2003, Zl. 2000/16/0362, unmissverständlich klargestellt; nichts anderes hat auch für den vorliegenden Fall einer Grundbuchseintragung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentumsrechtes zu gelten. Der Beschwerdefall bietet sohin keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen vergleiche dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0098 und vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160095.X01Im RIS seit
19.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009