RS Vwgh 2008/10/23 2006/16/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2008
beobachten
merken

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/16/0090 E 23. Oktober 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dann, wenn in einem gegenüber der ursprünglichen Mietzinsklage höherwertigen Vergleich ungeachtet eines an sich vereinbarten bestimmten Räumungstermines betreffend die Bezahlung des Entgelts für die Benützung des Objektes eine zeitlich nicht befristete Verpflichtung begründet wird, der zehnfache Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Dazu wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/16/0030 und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen. Allein die Vereinbarung eines Räumungstermines sagt bei der im Gerichtsgebührenrecht gebotenen formalen Betrachtungsweise noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006160091.X01

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten