Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/16/0090 E 23. Oktober 2008 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dann, wenn in einem gegenüber der ursprünglichen Mietzinsklage höherwertigen Vergleich ungeachtet eines an sich vereinbarten bestimmten Räumungstermines betreffend die Bezahlung des Entgelts für die Benützung des Objektes eine zeitlich nicht befristete Verpflichtung begründet wird, der zehnfache Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Dazu wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/16/0030 und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen. Allein die Vereinbarung eines Räumungstermines sagt bei der im Gerichtsgebührenrecht gebotenen formalen Betrachtungsweise noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160091.X01Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009