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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Nach der eindeutigen Regelung in § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung gemäß § 235 ZPO und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen Vergleiches einander gleichzuhalten (siehe dazu auch die diesbezügliche Klarstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 50 zu § 18 GGG referierte hg. Rechtsprechung). Ebenso wie beim Abschluss eines höherwertigen Vergleiches die Möglichkeit besteht, den Streitwert neu zu bewerten (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E C 1 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur), hatte daher die klagende Partei diese Möglichkeit auch anlässlich der von ihr vor Vergleichsabschluss vorgenommenen Klagsausdehnung.Nach der eindeutigen Regelung in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung gemäß Paragraph 235, ZPO und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen Vergleiches einander gleichzuhalten (siehe dazu auch die diesbezügliche Klarstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 50 zu Paragraph 18, GGG referierte hg. Rechtsprechung). Ebenso wie beim Abschluss eines höherwertigen Vergleiches die Möglichkeit besteht, den Streitwert neu zu bewerten vergleiche dazu die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E C 1 zu Paragraph 18, GGG referierte hg. Judikatur), hatte daher die klagende Partei diese Möglichkeit auch anlässlich der von ihr vor Vergleichsabschluss vorgenommenen Klagsausdehnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160052.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012