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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §3 Z6;Rechtssatz
Die Behörde hat im Bescheid gemäß § 4 TKG 2003 eine Ausnahmebewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Funksystems mit 16 Funkanlagen zum Zweck einer näher festgelegten technischen Erprobung unter bestimmten betrieblichen und technischen Merkmalen (befristet) erteilt. Da nach dem klaren Wortlaut des § 4 TKG 2003 solche Bewilligungen auf "Funkanlagen" bezogen sind, verkörpert die vorliegende Ausnahmebewilligung nicht (systembezogen) die Bewilligung (lediglich) eines "Funksystems", sondern (funkanlagenbezogen) sechzehn Bewilligungen für die vom "System" erfassten (im Bescheid näher genannten) Funkanlagen. Damit fiel auch die in Abschnitt 2 lit E Z 5 lit a TKGV statuierte Gebühr für jede Funkanlage an.Die Behörde hat im Bescheid gemäß Paragraph 4, TKG 2003 eine Ausnahmebewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Funksystems mit 16 Funkanlagen zum Zweck einer näher festgelegten technischen Erprobung unter bestimmten betrieblichen und technischen Merkmalen (befristet) erteilt. Da nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, TKG 2003 solche Bewilligungen auf "Funkanlagen" bezogen sind, verkörpert die vorliegende Ausnahmebewilligung nicht (systembezogen) die Bewilligung (lediglich) eines "Funksystems", sondern (funkanlagenbezogen) sechzehn Bewilligungen für die vom "System" erfassten (im Bescheid näher genannten) Funkanlagen. Damit fiel auch die in Abschnitt 2 lit E Ziffer 5, Litera a, TKGV statuierte Gebühr für jede Funkanlage an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030230.X01Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009