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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991L0671 Gurtanlegepflicht-RL Art2 Abs1 lita Zi idF 32003L0020;Rechtssatz
Der Wortlaut der Ausnahmebestimmung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 spricht von der "Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe)". Dass diese restriktiv auszulegende Ausnahme auch für nicht entgeltliche Fahrten in derartigen Fahrzeugen gelten sollte, würde sowohl dem Schutzzweck der Richtlinie 2003/20/EG als auch dem Schutzzweck der in Umsetzung dieser Richtlinie erfolgten Novellierung des KFG 1967 widersprechen.Der Wortlaut der Ausnahmebestimmung des Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, KFG 1967 spricht von der "Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe)". Dass diese restriktiv auszulegende Ausnahme auch für nicht entgeltliche Fahrten in derartigen Fahrzeugen gelten sollte, würde sowohl dem Schutzzweck der Richtlinie 2003/20/EG als auch dem Schutzzweck der in Umsetzung dieser Richtlinie erfolgten Novellierung des KFG 1967 widersprechen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020257.X01Im RIS seit
24.11.2008Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015