RS Vwgh 2008/10/27 2008/17/0164

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
LAO Stmk 1963 §158 Abs1;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 30. November 1981, Zl. 17/2543/80, näher dargelegt hat, ist es gleichgültig, ob der Adressat einer schriftlichen Erledigung von ihr auch Kenntnis erlangt hat, insbesondere ob ein Bescheid ordnungsgemäß zugestellt, das heißt erlassen, worden ist. Keinesfalls fordert nämlich § 158 Abs. 1 Stmk. LAO, dass die Amtshandlung dem Abgabepflichtigen erkennbar oder gar bekannt geworden sein muss, um verjährungsunterbrechend zu wirken. Wurde daher - so das erwähnte Erkenntnis weiter - eine abgabenbehördliche Erledigung innerhalb der Verjährungsfrist nicht dem tatsächlich Abgabepflichtigen, sondern einer anderen Person zugestellt, wird damit die Verjährungsfrist unterbrochen; die Verjährung des Bemessungsrechtes wird somit auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist, sofern sie nur nach Außen in Erscheinung tritt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 30. November 1981, Zl. 17/2543/80, näher dargelegt hat, ist es gleichgültig, ob der Adressat einer schriftlichen Erledigung von ihr auch Kenntnis erlangt hat, insbesondere ob ein Bescheid ordnungsgemäß zugestellt, das heißt erlassen, worden ist. Keinesfalls fordert nämlich Paragraph 158, Absatz eins, Stmk. LAO, dass die Amtshandlung dem Abgabepflichtigen erkennbar oder gar bekannt geworden sein muss, um verjährungsunterbrechend zu wirken. Wurde daher - so das erwähnte Erkenntnis weiter - eine abgabenbehördliche Erledigung innerhalb der Verjährungsfrist nicht dem tatsächlich Abgabepflichtigen, sondern einer anderen Person zugestellt, wird damit die Verjährungsfrist unterbrochen; die Verjährung des Bemessungsrechtes wird somit auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist, sofern sie nur nach Außen in Erscheinung tritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170164.X02

Im RIS seit

27.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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