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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 30. November 1981, Zl. 17/2543/80, näher dargelegt hat, ist es gleichgültig, ob der Adressat einer schriftlichen Erledigung von ihr auch Kenntnis erlangt hat, insbesondere ob ein Bescheid ordnungsgemäß zugestellt, das heißt erlassen, worden ist. Keinesfalls fordert nämlich § 158 Abs. 1 Stmk. LAO, dass die Amtshandlung dem Abgabepflichtigen erkennbar oder gar bekannt geworden sein muss, um verjährungsunterbrechend zu wirken. Wurde daher - so das erwähnte Erkenntnis weiter - eine abgabenbehördliche Erledigung innerhalb der Verjährungsfrist nicht dem tatsächlich Abgabepflichtigen, sondern einer anderen Person zugestellt, wird damit die Verjährungsfrist unterbrochen; die Verjährung des Bemessungsrechtes wird somit auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist, sofern sie nur nach Außen in Erscheinung tritt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 30. November 1981, Zl. 17/2543/80, näher dargelegt hat, ist es gleichgültig, ob der Adressat einer schriftlichen Erledigung von ihr auch Kenntnis erlangt hat, insbesondere ob ein Bescheid ordnungsgemäß zugestellt, das heißt erlassen, worden ist. Keinesfalls fordert nämlich Paragraph 158, Absatz eins, Stmk. LAO, dass die Amtshandlung dem Abgabepflichtigen erkennbar oder gar bekannt geworden sein muss, um verjährungsunterbrechend zu wirken. Wurde daher - so das erwähnte Erkenntnis weiter - eine abgabenbehördliche Erledigung innerhalb der Verjährungsfrist nicht dem tatsächlich Abgabepflichtigen, sondern einer anderen Person zugestellt, wird damit die Verjährungsfrist unterbrochen; die Verjährung des Bemessungsrechtes wird somit auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist, sofern sie nur nach Außen in Erscheinung tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170164.X02Im RIS seit
27.11.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013