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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 90/17/0331, mit weiteren Nachweisen) ist nach dem Tod eines Abgabepflichtigen ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten; ein an eine bereits verstorbene Person gerichteter Abgabenbescheid geht ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Hieraus hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils geschlossen, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch einen derart ins Leere gegangenen Bescheid nicht möglich, die dennoch (etwa von der Verlassenschaft) erhobene Berufung bzw. Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurückzuweisen ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 90/17/0331, mit weiteren Nachweisen) ist nach dem Tod eines Abgabepflichtigen ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten; ein an eine bereits verstorbene Person gerichteter Abgabenbescheid geht ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Hieraus hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils geschlossen, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch einen derart ins Leere gegangenen Bescheid nicht möglich, die dennoch (etwa von der Verlassenschaft) erhobene Berufung bzw. Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170164.X01Im RIS seit
27.11.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013