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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/17/0148 E 27. Mai 2008 RS 3 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die Erbringung von Eigenleistungen der Beschwerdeführerin bei der Aufschließung des gegenständlichen Grundstücks ist kein bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 27 Abs. 1 Oö ROG 1994 zu prüfender Gesichtspunkt. Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren weder die Entscheidung der Abgabenbehörden in anderen Fällen zu prüfen, noch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass Dritten Ausnahmebewilligungen erteilt worden sein sollten, Rechte für den Beschwerdefall ableiten (Hinweis E 30. August 1994, 92/05/0110).Die Erbringung von Eigenleistungen der Beschwerdeführerin bei der Aufschließung des gegenständlichen Grundstücks ist kein bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 27, Absatz eins, Oö ROG 1994 zu prüfender Gesichtspunkt. Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren weder die Entscheidung der Abgabenbehörden in anderen Fällen zu prüfen, noch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass Dritten Ausnahmebewilligungen erteilt worden sein sollten, Rechte für den Beschwerdefall ableiten (Hinweis E 30. August 1994, 92/05/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170123.X02Im RIS seit
27.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009