RS Vwgh 2008/10/27 2008/17/0123

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
ROG OÖ 1994 §27 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

§ 27 Abs. 1 Oö ROG 1994 sieht für die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag das Vorliegen aller in den Z. 1 bis 3 genannten Kriterien kumulativ vor. Insofern trifft es zu, dass bei Fehlen einer der Voraussetzungen die Bewilligung nicht zu erteilen ist. Der Umstand, dass die Abgabenbehörden nicht vom Vorliegen einer Baulücke ausgegangen sind [oder die belangte Behörde (die Vorstellungsbehörde) dies nicht näher begründet hat], ist daher für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sofern die belangte Behörde zutreffend vom Fehlen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Z. 2 Oö ROG 1994 ausgehen konnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2006/17/0148).Paragraph 27, Absatz eins, Oö ROG 1994 sieht für die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag das Vorliegen aller in den Ziffer eins bis 3 genannten Kriterien kumulativ vor. Insofern trifft es zu, dass bei Fehlen einer der Voraussetzungen die Bewilligung nicht zu erteilen ist. Der Umstand, dass die Abgabenbehörden nicht vom Vorliegen einer Baulücke ausgegangen sind [oder die belangte Behörde (die Vorstellungsbehörde) dies nicht näher begründet hat], ist daher für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sofern die belangte Behörde zutreffend vom Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, Oö ROG 1994 ausgehen konnte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2006/17/0148).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170123.X01

Im RIS seit

27.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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