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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
§ 27 Abs. 1 Oö ROG 1994 sieht für die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag das Vorliegen aller in den Z. 1 bis 3 genannten Kriterien kumulativ vor. Insofern trifft es zu, dass bei Fehlen einer der Voraussetzungen die Bewilligung nicht zu erteilen ist. Der Umstand, dass die Abgabenbehörden nicht vom Vorliegen einer Baulücke ausgegangen sind [oder die belangte Behörde (die Vorstellungsbehörde) dies nicht näher begründet hat], ist daher für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sofern die belangte Behörde zutreffend vom Fehlen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Z. 2 Oö ROG 1994 ausgehen konnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2006/17/0148).Paragraph 27, Absatz eins, Oö ROG 1994 sieht für die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag das Vorliegen aller in den Ziffer eins bis 3 genannten Kriterien kumulativ vor. Insofern trifft es zu, dass bei Fehlen einer der Voraussetzungen die Bewilligung nicht zu erteilen ist. Der Umstand, dass die Abgabenbehörden nicht vom Vorliegen einer Baulücke ausgegangen sind [oder die belangte Behörde (die Vorstellungsbehörde) dies nicht näher begründet hat], ist daher für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sofern die belangte Behörde zutreffend vom Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, Oö ROG 1994 ausgehen konnte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2006/17/0148).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170123.X01Im RIS seit
27.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009