RS Vwgh 2008/10/27 2008/17/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2008
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Dabei erfolgt die Identifizierung einer natürlichen Person in der Regel durch die Verwendung ihres Vor- und Zunamens (vgl. zu all dem etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0091, mit weiteren Nachweisen).Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Dabei erfolgt die Identifizierung einer natürlichen Person in der Regel durch die Verwendung ihres Vor- und Zunamens vergleiche zu all dem etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0091, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170100.X03

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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