RS Vwgh 2008/10/27 2008/17/0100

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170100.X02

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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