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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170100.X02Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014