RS Vwgh 2008/10/27 2008/17/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art129a;
FMAG 2001 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §10 Abs1 idF 2008/I/005;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZustG § 10 heute
  2. ZustG § 10 gültig ab 13.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 10 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. ZustG § 10 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde waren Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. In diese greift die mit dem hier angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung zweifellos ein, erstreckt sie sich ihrem Spruch nach doch auf alle bei der FMA anhängigen Verfahren. Insofern ist daher der vorliegende Bescheid als (auch) in Verwaltungsstrafverfahren ergangen anzusehen, eine Berufung daher zulässig. Diese von der Rechtsordnung (vgl. Art. 129a B-VG) vorgegebene Wertung ist auch in den Fällen heranzuziehen, in denen erst zukünftig einzuleitende Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde durch den hier bekämpften Bescheid spruchgemäß betroffen sein können. Auch in diesen Fällen muss daher eine Berufung als zulässig angesehen werden. (Hier: Der angefochtene Bescheid, der nur den Vor- und den Familiennamen des Beschwerdeführers aufweist, trägt diesem spruchgemäß auf, gemäß § 10 Abs. 1 Zustellgesetz bis zum 16. Mai 2008 für alle bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Des weiteren enthält der Bescheid den Hinweis auf die Rechtsfolge der Zustellung von Schriftstücken ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der belangten Behörde. Begründet wird dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer über keine inländische Abgabestelle verfüge.)Zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde waren Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. In diese greift die mit dem hier angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung zweifellos ein, erstreckt sie sich ihrem Spruch nach doch auf alle bei der FMA anhängigen Verfahren. Insofern ist daher der vorliegende Bescheid als (auch) in Verwaltungsstrafverfahren ergangen anzusehen, eine Berufung daher zulässig. Diese von der Rechtsordnung vergleiche Artikel 129 a, B-VG) vorgegebene Wertung ist auch in den Fällen heranzuziehen, in denen erst zukünftig einzuleitende Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde durch den hier bekämpften Bescheid spruchgemäß betroffen sein können. Auch in diesen Fällen muss daher eine Berufung als zulässig angesehen werden. (Hier: Der angefochtene Bescheid, der nur den Vor- und den Familiennamen des Beschwerdeführers aufweist, trägt diesem spruchgemäß auf, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zustellgesetz bis zum 16. Mai 2008 für alle bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Des weiteren enthält der Bescheid den Hinweis auf die Rechtsfolge der Zustellung von Schriftstücken ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der belangten Behörde. Begründet wird dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer über keine inländische Abgabestelle verfüge.)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170100.X01

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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