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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a;Rechtssatz
Zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde waren Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. In diese greift die mit dem hier angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung zweifellos ein, erstreckt sie sich ihrem Spruch nach doch auf alle bei der FMA anhängigen Verfahren. Insofern ist daher der vorliegende Bescheid als (auch) in Verwaltungsstrafverfahren ergangen anzusehen, eine Berufung daher zulässig. Diese von der Rechtsordnung (vgl. Art. 129a B-VG) vorgegebene Wertung ist auch in den Fällen heranzuziehen, in denen erst zukünftig einzuleitende Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde durch den hier bekämpften Bescheid spruchgemäß betroffen sein können. Auch in diesen Fällen muss daher eine Berufung als zulässig angesehen werden. (Hier: Der angefochtene Bescheid, der nur den Vor- und den Familiennamen des Beschwerdeführers aufweist, trägt diesem spruchgemäß auf, gemäß § 10 Abs. 1 Zustellgesetz bis zum 16. Mai 2008 für alle bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Des weiteren enthält der Bescheid den Hinweis auf die Rechtsfolge der Zustellung von Schriftstücken ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der belangten Behörde. Begründet wird dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer über keine inländische Abgabestelle verfüge.)Zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde waren Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. In diese greift die mit dem hier angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung zweifellos ein, erstreckt sie sich ihrem Spruch nach doch auf alle bei der FMA anhängigen Verfahren. Insofern ist daher der vorliegende Bescheid als (auch) in Verwaltungsstrafverfahren ergangen anzusehen, eine Berufung daher zulässig. Diese von der Rechtsordnung vergleiche Artikel 129 a, B-VG) vorgegebene Wertung ist auch in den Fällen heranzuziehen, in denen erst zukünftig einzuleitende Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde durch den hier bekämpften Bescheid spruchgemäß betroffen sein können. Auch in diesen Fällen muss daher eine Berufung als zulässig angesehen werden. (Hier: Der angefochtene Bescheid, der nur den Vor- und den Familiennamen des Beschwerdeführers aufweist, trägt diesem spruchgemäß auf, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zustellgesetz bis zum 16. Mai 2008 für alle bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Des weiteren enthält der Bescheid den Hinweis auf die Rechtsfolge der Zustellung von Schriftstücken ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der belangten Behörde. Begründet wird dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer über keine inländische Abgabestelle verfüge.)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170100.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014