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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0131Rechtssatz
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1a Wr. ParkometerG ist ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Damit wird eine Schuldvermutung betreffend die subjektive Tatseite begründet. Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, Zl. 98/17/0296).Die Verletzung der Auskunftspflicht nach Paragraph eins a, Wr. ParkometerG ist ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Damit wird eine Schuldvermutung betreffend die subjektive Tatseite begründet. Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, Zl. 98/17/0296).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170130.X02Im RIS seit
09.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009