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21/05 BörseBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0020Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/17/0004 E 28. August 2007 RS 2 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
§ 48 Abs. 1 Z 2 erster Fall BörseG ist als Versuchsdelikt konzipiert (Hinweis Kapfer/Puck, Der neue Marktmanipulationstatbestand im österreichischen Börserecht, ÖBA 2005, 518f). Bei derartigen Delikten ist ein Versuch schon begrifflich ausgeschlossen, weil sie bereits Handlungen, die an sich den Versuch eines Deliktes darstellen würden, unter Strafe stellen (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 1277). Eine Anwendbarkeit des § 8 VStG kommt daher nicht in Betracht. Der nach § 48 Abs. 1 Z 2 erster Fall BörseG strafbare Versuch muss sich auf die Beeinflussung des Kurses oder der Preisbildung eines Handelsgegenstandes beziehen, was einen darauf gerichteten Vorsatz des Täters, nicht jedoch den tatsächlichen Eintritt dieses Erfolges voraussetzt. Weiters muss der Versuch "durch Abschluss eines Scheingeschäftes" getätigt werden. Das Delikt setzt damit voraus, dass ein Scheingeschäft "abgeschlossen" wurde. Der bloße Versuch des Abschlusses eines solchen durch Eingabe von Orders verwirklicht den Tatbestand nicht; dieser ist erst gegeben, wenn gegenläufige Orders zu einem "Scheingeschäft" zusammengeführt werden (falls darüber hinaus der Manipulationsvorsatz in der Person des Abschließenden vorliegt). Demgegenüber setzt ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 der XETRA-Handelsregeln der Wiener Börse weder die tatsächliche Zusammenführung der gegenläufigen Offerte, noch den Vorsatz des Börsemitgliedes, hiedurch Kurse oder Preisbildungen zu manipulieren, voraus.Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall BörseG ist als Versuchsdelikt konzipiert (Hinweis Kapfer/Puck, Der neue Marktmanipulationstatbestand im österreichischen Börserecht, ÖBA 2005, 518f). Bei derartigen Delikten ist ein Versuch schon begrifflich ausgeschlossen, weil sie bereits Handlungen, die an sich den Versuch eines Deliktes darstellen würden, unter Strafe stellen (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 1277). Eine Anwendbarkeit des Paragraph 8, VStG kommt daher nicht in Betracht. Der nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall BörseG strafbare Versuch muss sich auf die Beeinflussung des Kurses oder der Preisbildung eines Handelsgegenstandes beziehen, was einen darauf gerichteten Vorsatz des Täters, nicht jedoch den tatsächlichen Eintritt dieses Erfolges voraussetzt. Weiters muss der Versuch "durch Abschluss eines Scheingeschäftes" getätigt werden. Das Delikt setzt damit voraus, dass ein Scheingeschäft "abgeschlossen" wurde. Der bloße Versuch des Abschlusses eines solchen durch Eingabe von Orders verwirklicht den Tatbestand nicht; dieser ist erst gegeben, wenn gegenläufige Orders zu einem "Scheingeschäft" zusammengeführt werden (falls darüber hinaus der Manipulationsvorsatz in der Person des Abschließenden vorliegt). Demgegenüber setzt ein Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz 2, der XETRA-Handelsregeln der Wiener Börse weder die tatsächliche Zusammenführung der gegenläufigen Offerte, noch den Vorsatz des Börsemitgliedes, hiedurch Kurse oder Preisbildungen zu manipulieren, voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170017.X01Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009