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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AusgleichsO §46 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/17/0002Rechtssatz
Einem Geschäftsführer kann allein aus dem Umstand der nicht vollständigen Entrichtung von Abgaben an deren (nach der Eröffnung des später bestätigten gerichtlichen Ausgleichs über das Vermögen der Primärschuldnerin gelegenem) abgabenrechtlichem Fälligkeitstag jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, wenn er damit dem ausgleichsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat (Hinweis E 14. September 1993, Zl. 91/15/0103; E 19. Dezember 1990, Zl. 87/13/0070; E 18. Jänner 1996, Zl. 93/15/0170; E 26. April 1993, Zl. 92/15/0012, mwN). Ein gerichtlich bestätigter Ausgleich ist ein gewichtiges Indiz für eine während des Ausgleichsverfahrens tatsächlich erfolgte ausgleichsrechtliche Gleichbehandlung auch des Abgabengläubigers durch den Ausgleichsschuldner bzw. dessen Vertreter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170259.X03Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013