RS Vwgh 2008/10/27 2005/17/0259

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §46 Abs3;
AusgleichsO §49;
AusgleichsO §50;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/17/0002

Rechtssatz

Einem Geschäftsführer kann allein aus dem Umstand der nicht vollständigen Entrichtung von Abgaben an deren (nach der Eröffnung des später bestätigten gerichtlichen Ausgleichs über das Vermögen der Primärschuldnerin gelegenem) abgabenrechtlichem Fälligkeitstag jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, wenn er damit dem ausgleichsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat (Hinweis E 14. September 1993, Zl. 91/15/0103; E 19. Dezember 1990, Zl. 87/13/0070; E 18. Jänner 1996, Zl. 93/15/0170; E 26. April 1993, Zl. 92/15/0012, mwN). Ein gerichtlich bestätigter Ausgleich ist ein gewichtiges Indiz für eine während des Ausgleichsverfahrens tatsächlich erfolgte ausgleichsrechtliche Gleichbehandlung auch des Abgabengläubigers durch den Ausgleichsschuldner bzw. dessen Vertreter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170259.X03

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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