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L34007 Abgabenordnung TirolRechtssatz
Es ist der belangten Behörde zwar zuzugestehen, dass derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die damit verbundene Gefahr der Ungenauigkeit des Ergebnisses zu tragen hat (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2006/14/0037, mwN). Das entbindet die Abgabenbehörde jedoch nicht von der Pflicht, sich mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen auseinander zu setzen und allenfalls weitere Ermittlungen anzustellen.Es ist der belangten Behörde zwar zuzugestehen, dass derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die damit verbundene Gefahr der Ungenauigkeit des Ergebnisses zu tragen hat vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2006/14/0037, mwN). Das entbindet die Abgabenbehörde jedoch nicht von der Pflicht, sich mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen auseinander zu setzen und allenfalls weitere Ermittlungen anzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170199.X02Im RIS seit
09.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009