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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Bei Erlassung eines endgültigen Bescheides kann die Abgabenbehörde nicht nur hinsichtlich jener Punkte, in denen die Ungewissheit bestand, vom - allenfalls im Instanzenzug ergangenen - vorläufigen Bescheid abweichen, sondern auch in anderen Punkten einen geänderten Standpunkt einnehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1975, Zl. 43/74, sowie Ritz, BAO3, Tz 11 ff. zu § 200). Daher ist der endgültige Bescheid nach § 198 K-LAO auch im vollen Umfang anfechtbar.Bei Erlassung eines endgültigen Bescheides kann die Abgabenbehörde nicht nur hinsichtlich jener Punkte, in denen die Ungewissheit bestand, vom - allenfalls im Instanzenzug ergangenen - vorläufigen Bescheid abweichen, sondern auch in anderen Punkten einen geänderten Standpunkt einnehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1975, Zl. 43/74, sowie Ritz, BAO3, Tz 11 ff. zu Paragraph 200,). Daher ist der endgültige Bescheid nach Paragraph 198, K-LAO auch im vollen Umfang anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170166.X02Im RIS seit
01.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009