RS Vwgh 2008/10/28 AW 2008/17/0033

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/06 Wertpapierrecht

Norm

VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §2;
WAG 1997 §20 Abs1 Z4;
WAG 2007 §3 Abs5 Z4;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufträge nach dem WAG 2007 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antragstellerin 16 Aufträge nach dem WAG 2007 erteilt. Die Beschwerde richtet sich gegen drei der Aufträge (Näheres im vorliegenden Beschluss). Ausführungen dazu, dass das Vorbringen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - abgesehen davon, dass es mit dem Hinweis darauf, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten sei, die Rechtslage hinsichtlich der in die Beurteilung einzubeziehenden Interessen verkennt - nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die antragstellende Partei aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat zutreffend auf das Erfordernis des Schutzes der Interessen der Anleger und auf den Gesichtspunkt des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionierenden Kapitalmarkt hingewiesen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 3. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0045, und zu den Aufsichtszielen beispielsweise Hausmaninger/Oppitz, Die neue Wertpapieraufsicht - ein Meilenstein des österreichischen Kapitalmarktrechts?, ecolex 1997, 298, oder Winternitz, Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 5 und 6 zu § 2 WAG).Nichtstattgebung - Aufträge nach dem WAG 2007 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antragstellerin 16 Aufträge nach dem WAG 2007 erteilt. Die Beschwerde richtet sich gegen drei der Aufträge (Näheres im vorliegenden Beschluss). Ausführungen dazu, dass das Vorbringen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - abgesehen davon, dass es mit dem Hinweis darauf, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten sei, die Rechtslage hinsichtlich der in die Beurteilung einzubeziehenden Interessen verkennt - nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die antragstellende Partei aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat zutreffend auf das Erfordernis des Schutzes der Interessen der Anleger und auf den Gesichtspunkt des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionierenden Kapitalmarkt hingewiesen vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 3. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0045, und zu den Aufsichtszielen beispielsweise Hausmaninger/Oppitz, Die neue Wertpapieraufsicht - ein Meilenstein des österreichischen Kapitalmarktrechts?, ecolex 1997, 298, oder Winternitz, Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 5 und 6 zu Paragraph 2, WAG).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008170033.A01

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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