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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Mit dem Abstellen auf "Arbeits- und Werkleistungen" in der Z 3 des § 14 Abs. 7 EStG 1988 (bereits in der Stammfassung) bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sowohl die Fälle, in denen die Pensionszusagen auf Grund von Leistungen, die der Pensionsanwartschaftsberechtigte im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht hat, als auch die Fälle, in denen die Pensionszusagen mit Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses zusammenhängen, unter § 14 EStG 1988 fallen. Es ist kein Grund dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber bei den Fällen, in denen die Pensionszusagen mit Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses zusammenhängen, darauf abstellen wollte, dass die Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages im Sinne des ABGB erbracht werden. Durch die von ihr gewählte Auslegung unterstellt die belangte Behörde der Bestimmung, die gerade nicht in dieser Weise differenziert, fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt, erfüllen doch Pensionsverpflichtungen unabhängig davon, im Rahmen welcher Vertragsverhältnisse die zugrundeliegenden Leistungen erbracht werden, in gleicher Weise jene Merkmale, die den Begriff der "ungewissen Verbindlichkeit" konstituieren (vgl. sinngemäß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2002, B 1609/01). (Hier: Die belangte Behörde entnimmt der Regelung des § 14 Abs. 7 Z 3 EStG 1988, dass die Bildung von Pensionsrückstellungen nur für Pensionszusagen möglich ist, die im Zusammenhang mit Dienst- und Werkverträgen geleistet wurden.)Mit dem Abstellen auf "Arbeits- und Werkleistungen" in der Ziffer 3, des Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 (bereits in der Stammfassung) bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sowohl die Fälle, in denen die Pensionszusagen auf Grund von Leistungen, die der Pensionsanwartschaftsberechtigte im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht hat, als auch die Fälle, in denen die Pensionszusagen mit Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses zusammenhängen, unter Paragraph 14, EStG 1988 fallen. Es ist kein Grund dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber bei den Fällen, in denen die Pensionszusagen mit Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses zusammenhängen, darauf abstellen wollte, dass die Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages im Sinne des ABGB erbracht werden. Durch die von ihr gewählte Auslegung unterstellt die belangte Behörde der Bestimmung, die gerade nicht in dieser Weise differenziert, fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt, erfüllen doch Pensionsverpflichtungen unabhängig davon, im Rahmen welcher Vertragsverhältnisse die zugrundeliegenden Leistungen erbracht werden, in gleicher Weise jene Merkmale, die den Begriff der "ungewissen Verbindlichkeit" konstituieren vergleiche sinngemäß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2002, B 1609/01). (Hier: Die belangte Behörde entnimmt der Regelung des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 3, EStG 1988, dass die Bildung von Pensionsrückstellungen nur für Pensionszusagen möglich ist, die im Zusammenhang mit Dienst- und Werkverträgen geleistet wurden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150028.X02Im RIS seit
28.11.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013