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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Die Bildung einer Pensionsrückstellung gemäß § 14 Abs. 7 EStG 1988 ist immer dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988, das heißt, durch Betriebsvermögensvergleich aufgrund doppelter Buchführung, ermittelt und dem Pensionsanspruchsberechtigten eine schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusage erteilt. Dass der Pensionsanspruchsberechtigte seine Tätigkeit darüber hinaus aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages entfalten muss, wird vom Gesetzgeber nicht gefordert, und ist aus § 14 Abs. 7 Z 3 EStG 1988 schon deswegen nicht ableitbar, weil in § 14 Abs. 7 Z 1 bis 6 leg. cit. lediglich die steuerlichen Grundsätze der Rückstellungsbildung und nicht die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung aufgelistet werden.Die Bildung einer Pensionsrückstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 ist immer dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, EStG 1988, das heißt, durch Betriebsvermögensvergleich aufgrund doppelter Buchführung, ermittelt und dem Pensionsanspruchsberechtigten eine schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusage erteilt. Dass der Pensionsanspruchsberechtigte seine Tätigkeit darüber hinaus aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages entfalten muss, wird vom Gesetzgeber nicht gefordert, und ist aus Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 3, EStG 1988 schon deswegen nicht ableitbar, weil in Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins bis 6 leg. cit. lediglich die steuerlichen Grundsätze der Rückstellungsbildung und nicht die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung aufgelistet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150028.X01Im RIS seit
28.11.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013