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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §125 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Erstellung einer jährlichen, den Geboten der Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit entsprechenden Inventur ist Teil der Buchführungspflicht, und die hiebei zu erfüllenden Gebote sind Teilelemente der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Die Bestandsaufnahme hat sämtliche dem Betrieb zuzuordnenden Wirtschaftsgüter artmäßig, mengenmäßig und wertmäßig zu erfassen (vgl das hg Erkenntnis vom 24. April 1996, 92/13/0284). Fehlt die Inventur oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, dass nicht alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 31. März 1998, 93/13/0035). [Hier: Zu Recht ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass das Fehlen einer Inventur der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung entgegen steht, woran auch nichts ändert, wenn es zutrifft, dass für eine bestimmte Bilanzposition (Vorräte) am Bilanzstichtag keine Wirtschaftsgüter vorhanden gewesen sind.]Die Verpflichtung zur Erstellung einer jährlichen, den Geboten der Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit entsprechenden Inventur ist Teil der Buchführungspflicht, und die hiebei zu erfüllenden Gebote sind Teilelemente der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Die Bestandsaufnahme hat sämtliche dem Betrieb zuzuordnenden Wirtschaftsgüter artmäßig, mengenmäßig und wertmäßig zu erfassen vergleiche das hg Erkenntnis vom 24. April 1996, 92/13/0284). Fehlt die Inventur oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, dass nicht alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden vergleiche das hg Erkenntnis vom 31. März 1998, 93/13/0035). [Hier: Zu Recht ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass das Fehlen einer Inventur der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung entgegen steht, woran auch nichts ändert, wenn es zutrifft, dass für eine bestimmte Bilanzposition (Vorräte) am Bilanzstichtag keine Wirtschaftsgüter vorhanden gewesen sind.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150361.X02Im RIS seit
01.12.2008Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011