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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0001 E 24. September 2008 RS 2Stammrechtssatz
Aus § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. a und b EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - im öffentlichen Interesse - nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden.Aus Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und b EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - im öffentlichen Interesse - nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150319.X02Im RIS seit
28.11.2008Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014