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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §238;Rechtssatz
Durch die Anmeldung der Forderungen im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderungen unterbrochen und die Verjährung dieser Forderung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem zu laufen (vgl. Ritz, BAO3, § 238 Tz 14). Dabei wirken Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen, unterbrechen also die Verjährung gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 91/13/0038, VwSlg 7038 F/1995).Durch die Anmeldung der Forderungen im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderungen unterbrochen und die Verjährung dieser Forderung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem zu laufen vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 238, Tz 14). Dabei wirken Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen, unterbrechen also die Verjährung gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 91/13/0038, VwSlg 7038 F/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150248.X03Im RIS seit
10.12.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009