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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0013 E 22. September 2005 RS 2Stammrechtssatz
Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers, nach welcher es ihm obliegt, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 13. April 2005, 2001/13/0220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150248.X02Im RIS seit
10.12.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009