RS Vwgh 2008/10/28 2006/15/0248

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO OÖ 1996 §57 Abs1;
LAO OÖ 1996 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0013 E 22. September 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers, nach welcher es ihm obliegt, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 13. April 2005, 2001/13/0220).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150248.X02

Im RIS seit

10.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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