RS Vwgh 2008/10/28 2006/15/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §167 Abs2;
FamLAG 1967 §3 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin, einer afghanischen Staatsbürgerin, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG zukommt, ist auf der Basis von Sachverhaltsfeststellungen, die die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen hat, zu beantworten. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (vgl. Ritz, BAO3, § 167, Tz. 10 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). [Hier: Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die Asylantragstellung sei als "zumindest logischer Anknüpfungspunkt" heranzuziehen, entspricht diesen Anforderungen nicht. Die Annahme der belangten Behörde, die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan habe der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung die Flüchtlingseigenschaft vermittelt, findet im Feststellungsteil des angefochtenen Bescheides keine Deckung. Feststellungen dazu, dass die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan vor diesem Zeitpunkt - bereits ab Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich - anders zu beurteilen wäre, fehlen. Entscheidungswesentlich ist aber, ob im Streitzeitraum, also ab dem Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin, die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan ihr die Rechtsstellung eines Flüchtlings zu vermitteln vermochte, und nicht, wann die Beschwerdeführerin diesen Umstand im Asylverfahren als subjektiv empfundene Bedrohung geltend machte. (Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für ihre vier Kinder Familienbeihilfe ab Juni 2000 bis März 2002 zu gewähren, abgewiesen.)]Die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin, einer afghanischen Staatsbürgerin, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, FLAG zukommt, ist auf der Basis von Sachverhaltsfeststellungen, die die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen hat, zu beantworten. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 167,, Tz. 10 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). [Hier: Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die Asylantragstellung sei als "zumindest logischer Anknüpfungspunkt" heranzuziehen, entspricht diesen Anforderungen nicht. Die Annahme der belangten Behörde, die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan habe der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung die Flüchtlingseigenschaft vermittelt, findet im Feststellungsteil des angefochtenen Bescheides keine Deckung. Feststellungen dazu, dass die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan vor diesem Zeitpunkt - bereits ab Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich - anders zu beurteilen wäre, fehlen. Entscheidungswesentlich ist aber, ob im Streitzeitraum, also ab dem Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin, die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan ihr die Rechtsstellung eines Flüchtlings zu vermitteln vermochte, und nicht, wann die Beschwerdeführerin diesen Umstand im Asylverfahren als subjektiv empfundene Bedrohung geltend machte. (Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für ihre vier Kinder Familienbeihilfe ab Juni 2000 bis März 2002 zu gewähren, abgewiesen.)]

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150228.X03

Im RIS seit

10.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten