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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. September 1981, 2287/80, auf die Verkehrsauffassung abgestellt und eine bloße Schlafstelle in einem Raum, den der Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen teilen muss, nicht als Wohnung im Sinne der Abgabenvorschriften beurteilt. Diese zum EStG 1972 ergangene Rechtsprechung kann auch im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1988 zur Begriffsbestimmung herangezogen werden. Berücksichtigt man weiter, dass die Anforderungen an ein zumutbares Wohnen seit Ergehen des angeführten Erkenntnisses gestiegen sind, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die gegenständliche Schlafstelle [14 m² großes Zimmer am Dienstort, mit einem Kollegen zu teilen, Platz für zwei Betten, Kästen, Tisch und die Ausrüstung der Beamten (der Abgabepflichtige war Kommandant einer Gendarmerieeinheit)] nicht als Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 qualifiziert hat. Vor diesem Hintergrund kann im Beschwerdefall nicht gesagt werden, dass den gegenständlichen Heimfahrten wegen eines am Ort der Beschäftigung vorhandenen weiteren Wohnsitzes die berufliche Veranlassung abzusprechen sei.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. September 1981, 2287/80, auf die Verkehrsauffassung abgestellt und eine bloße Schlafstelle in einem Raum, den der Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen teilen muss, nicht als Wohnung im Sinne der Abgabenvorschriften beurteilt. Diese zum EStG 1972 ergangene Rechtsprechung kann auch im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1988 zur Begriffsbestimmung herangezogen werden. Berücksichtigt man weiter, dass die Anforderungen an ein zumutbares Wohnen seit Ergehen des angeführten Erkenntnisses gestiegen sind, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die gegenständliche Schlafstelle [14 m² großes Zimmer am Dienstort, mit einem Kollegen zu teilen, Platz für zwei Betten, Kästen, Tisch und die Ausrüstung der Beamten (der Abgabepflichtige war Kommandant einer Gendarmerieeinheit)] nicht als Wohnung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 qualifiziert hat. Vor diesem Hintergrund kann im Beschwerdefall nicht gesagt werden, dass den gegenständlichen Heimfahrten wegen eines am Ort der Beschäftigung vorhandenen weiteren Wohnsitzes die berufliche Veranlassung abzusprechen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150145.X01Im RIS seit
28.11.2008Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013