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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt, kommt es nicht zu einem Leistungsaustausch iSd UStG (vgl Ruppe, UStG3, § 1 Tz 24 und Tz 162; siehe auch § 4, Tz 116, und das hg Erkenntnis vom 23. November 2004, 2001/15/0103).Bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt, kommt es nicht zu einem Leistungsaustausch iSd UStG vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph eins, Tz 24 und Tz 162; siehe auch Paragraph 4,, Tz 116, und das hg Erkenntnis vom 23. November 2004, 2001/15/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150131.X01Im RIS seit
10.12.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013