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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2 idF 2002/I/097;Rechtssatz
Während bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO die Identität der Sache, über die erstinstanzlich abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt ist, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 90/14/0044, VwSlg 6882 F/1994), ist "Sache" des Einkommensteuerverfahrens die Festsetzung der Einkommensteuer für ein bestimmtes Jahr, ohne dass die Berufungsbehörde an den vom Finanzamt herangezogenen Tatsachenkomplex gebunden wäre.Während bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO die Identität der Sache, über die erstinstanzlich abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt ist, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 90/14/0044, VwSlg 6882 F/1994), ist "Sache" des Einkommensteuerverfahrens die Festsetzung der Einkommensteuer für ein bestimmtes Jahr, ohne dass die Berufungsbehörde an den vom Finanzamt herangezogenen Tatsachenkomplex gebunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150102.X02Im RIS seit
01.12.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009