RS Vwgh 2008/10/28 2006/15/0102

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs1;
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 95/13/0036, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Rechtsfolge der Wiederaufnahme eines Verfahrens infolge der mit ihr gemäß § 307 Abs. 1 BAO verbundenen Aufhebung des früheren Bescheides in der erneuten Anhängigkeit des betroffenen Abgabenverfahrens besteht. Ein solches Abgabenverfahren bleibt auch nach Aufhebung der (gemeinsam mit dem Wiederaufnahmebescheid erlassenen) Sachentscheidung weiter anhängig und bedarf daher - außer in Fällen, in denen kein Sachbescheid zu ergehen hat - der Erledigung durch einen die aufgehobene Sachentscheidung ersetzenden Bescheid. Die Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO, wonach mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid die abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist, hat rechtlich nicht zur Folge, dass die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung im Fall ihrer Behebung - auf welchem Weg auch immer - nicht durch eine neue Sachentscheidung ersetzt werden müsste. Bei Erlassung der neuen Sachentscheidung besteht auch keine Beschränkung auf jene Sachverhaltsannahmen, die Grundlage des Wiederaufnahmebescheides waren.Im Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 95/13/0036, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Rechtsfolge der Wiederaufnahme eines Verfahrens infolge der mit ihr gemäß Paragraph 307, Absatz eins, BAO verbundenen Aufhebung des früheren Bescheides in der erneuten Anhängigkeit des betroffenen Abgabenverfahrens besteht. Ein solches Abgabenverfahren bleibt auch nach Aufhebung der (gemeinsam mit dem Wiederaufnahmebescheid erlassenen) Sachentscheidung weiter anhängig und bedarf daher - außer in Fällen, in denen kein Sachbescheid zu ergehen hat - der Erledigung durch einen die aufgehobene Sachentscheidung ersetzenden Bescheid. Die Bestimmung des Paragraph 307, Absatz eins, BAO, wonach mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid die abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist, hat rechtlich nicht zur Folge, dass die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung im Fall ihrer Behebung - auf welchem Weg auch immer - nicht durch eine neue Sachentscheidung ersetzt werden müsste. Bei Erlassung der neuen Sachentscheidung besteht auch keine Beschränkung auf jene Sachverhaltsannahmen, die Grundlage des Wiederaufnahmebescheides waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150102.X01

Im RIS seit

01.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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