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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/08/0266 E 13. Mai 2009Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116, und das Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0192) muss im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen die Organisation einer Kapitalhandelsgesellschaft Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Dazu gehört auch die Bestellung eines geeigneten Vertreters für den Fall der Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaubs.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den Beschluss vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116, und das Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0192) muss im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen die Organisation einer Kapitalhandelsgesellschaft Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Dazu gehört auch die Bestellung eines geeigneten Vertreters für den Fall der Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaubs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080214.X01Im RIS seit
26.12.2008Zuletzt aktualisiert am
19.10.2009