RS Vwgh 2008/10/29 2008/08/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §412;
AVG §63;
AVG §66 Abs4;
GSVG 1978 §194;
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt, wenn in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht wirksam zugestellt worden ist, mangels Erlassung kein anfechtbarer Bescheid vor. Die Erhebung einer Berufung nach §§ 63 ff AVG setzt nämlich zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1987, Zl. 86/02/0198, mwN). Nichts anderes kann für die Erhebung eines Einspruches gemäß § 194 GSVG iVm § 412 ASVG gelten. Die Zurückweisung des Einspruches durch die belangte Behörde erfolgte somit jedenfalls zu Recht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt, wenn in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht wirksam zugestellt worden ist, mangels Erlassung kein anfechtbarer Bescheid vor. Die Erhebung einer Berufung nach Paragraphen 63, ff AVG setzt nämlich zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1987, Zl. 86/02/0198, mwN). Nichts anderes kann für die Erhebung eines Einspruches gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 412, ASVG gelten. Die Zurückweisung des Einspruches durch die belangte Behörde erfolgte somit jedenfalls zu Recht.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080097.X03

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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