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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt, wenn in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht wirksam zugestellt worden ist, mangels Erlassung kein anfechtbarer Bescheid vor. Die Erhebung einer Berufung nach §§ 63 ff AVG setzt nämlich zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1987, Zl. 86/02/0198, mwN). Nichts anderes kann für die Erhebung eines Einspruches gemäß § 194 GSVG iVm § 412 ASVG gelten. Die Zurückweisung des Einspruches durch die belangte Behörde erfolgte somit jedenfalls zu Recht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt, wenn in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht wirksam zugestellt worden ist, mangels Erlassung kein anfechtbarer Bescheid vor. Die Erhebung einer Berufung nach Paragraphen 63, ff AVG setzt nämlich zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1987, Zl. 86/02/0198, mwN). Nichts anderes kann für die Erhebung eines Einspruches gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 412, ASVG gelten. Die Zurückweisung des Einspruches durch die belangte Behörde erfolgte somit jedenfalls zu Recht.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080097.X03Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009