RS Vwgh 2008/10/29 2008/08/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Als Empfänger eines einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstückes ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter, zu bezeichnen (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichthofes vom 21. September 2006, Zl. 8 Ob 96/06k, mwN). [Hier:Als Empfänger eines einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstückes ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter, zu bezeichnen vergleiche den Beschluss des Obersten Gerichthofes vom 21. September 2006, Zl. 8 Ob 96/06k, mwN). [Hier:

Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf kann die Zustellverfügung hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides nicht den Sachwalter des Beschwerdeführers als Empfänger bezeichnet haben, da der erstinstanzliche Bescheid zwar erst nach dem Beschluss des BG genehmigt worden ist, die Bestellung des einstweiligen Sachwalters der Behörde erster Instanz aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Der erstinstanzliche Bescheid vom 20. August 2007 konnte dem Beschwerdeführer persönlich auf Grund der wirksamen Sachwalterbestellung keinesfalls mehr rechtswirksam zugestellt werden. Eine Heilung durch analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 auf gesetzliche Vertreter, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof zur damaligen Rechtslage vertreten wurde (Hinweis E 8. Mai 1998, Zl. 97/19/1271), scheidet aus, weil durch den ersatzlosen Entfall der genannten Bestimmung durch diese Novelle deren analoger Anwendung die Grundlage entzogen worden ist (Hinweis B OGH 21. September 2006, Zl. 8 Ob 96/06k).]Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf kann die Zustellverfügung hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides nicht den Sachwalter des Beschwerdeführers als Empfänger bezeichnet haben, da der erstinstanzliche Bescheid zwar erst nach dem Beschluss des BG genehmigt worden ist, die Bestellung des einstweiligen Sachwalters der Behörde erster Instanz aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Der erstinstanzliche Bescheid vom 20. August 2007 konnte dem Beschwerdeführer persönlich auf Grund der wirksamen Sachwalterbestellung keinesfalls mehr rechtswirksam zugestellt werden. Eine Heilung durch analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, auf gesetzliche Vertreter, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof zur damaligen Rechtslage vertreten wurde (Hinweis E 8. Mai 1998, Zl. 97/19/1271), scheidet aus, weil durch den ersatzlosen Entfall der genannten Bestimmung durch diese Novelle deren analoger Anwendung die Grundlage entzogen worden ist (Hinweis B OGH 21. September 2006, Zl. 8 Ob 96/06k).]

Schlagworte

Sachwalter Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080097.X02

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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