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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §120;Rechtssatz
Ein Rekurs gegen eine gemäß § 120 Außerstreitgesetz mit sofortiger Wirksamkeit erfolgte Bestellung eines einstweiligen Sachwalters hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Feil/Marent, Außerstreitgesetz2, S 300f, Rz 1ff. zu § 120 AußStrG).Ein Rekurs gegen eine gemäß Paragraph 120, Außerstreitgesetz mit sofortiger Wirksamkeit erfolgte Bestellung eines einstweiligen Sachwalters hat keine aufschiebende Wirkung vergleiche Feil/Marent, Außerstreitgesetz2, S 300f, Rz 1ff. zu Paragraph 120, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080097.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009