RS Vwgh 2008/10/29 2008/08/0097

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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22/03 Außerstreitverfahren

Rechtssatz

Ein Rekurs gegen eine gemäß § 120 Außerstreitgesetz mit sofortiger Wirksamkeit erfolgte Bestellung eines einstweiligen Sachwalters hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Feil/Marent, Außerstreitgesetz2, S 300f, Rz 1ff. zu § 120 AußStrG).Ein Rekurs gegen eine gemäß Paragraph 120, Außerstreitgesetz mit sofortiger Wirksamkeit erfolgte Bestellung eines einstweiligen Sachwalters hat keine aufschiebende Wirkung vergleiche Feil/Marent, Außerstreitgesetz2, S 300f, Rz 1ff. zu Paragraph 120, AußStrG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080097.X01

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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