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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde die Anzeige der Mitbeteiligten über die Wiederinbetriebnahme einer bei einem Brand zum Teil beschädigten Betriebsanlage "im Teilschritt 1" (nur teilweise Inbetriebnahme der beschädigten Abluftreinigungsanlage bei gleichzeitig verringerter Produktionskapazität) unter mehreren Auflagen betreffend die Messung der Luftschadstoffemissionen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde die Anzeige über die Wiederinbetriebnahme der Betriebsanlage "im Teilschritt 2" (Produktionserhöhung gegenüber Teilschritt 1 bei gleichzeitiger Hinzunahme einer biologischen Reinigungsanlage) gemäß § 345 Abs. 5 GewO 1994 untersagt (Spruchpunkt II) und wurden gemäß § 79 GewO 1994 nachträglich Auflagen betreffend die Betriebsanlage vorgeschrieben (Spruchpunkt III). Außerdem wurde unter Spruchpunkt IV festgestellt, dass näher genannten Nachbarn der Betriebsanlage, darunter dem Beschwerdeführer, im gegenständlichen Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3 GewO 1994 keine Parteistellung zukomme, und der Mitbeteiligten unter Spruchpunkt V die Kosten des Verwaltungsverfahrens vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG "ersatzlos behoben". Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, eine verfassungskonforme Interpretation verlange in einem Fall wie dem vorliegenden ein Abgehen vom hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2006/04/0091, und ähnlich wie bei § 359b GewO 1994 das Bejahen der (beschränkten) Parteistellung der Nachbarn, nicht zu teilen vermag.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde die Anzeige der Mitbeteiligten über die Wiederinbetriebnahme einer bei einem Brand zum Teil beschädigten Betriebsanlage "im Teilschritt 1" (nur teilweise Inbetriebnahme der beschädigten Abluftreinigungsanlage bei gleichzeitig verringerter Produktionskapazität) unter mehreren Auflagen betreffend die Messung der Luftschadstoffemissionen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 zur Kenntnis genommen (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde die Anzeige über die Wiederinbetriebnahme der Betriebsanlage "im Teilschritt 2" (Produktionserhöhung gegenüber Teilschritt 1 bei gleichzeitiger Hinzunahme einer biologischen Reinigungsanlage) gemäß Paragraph 345, Absatz 5, GewO 1994 untersagt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurden gemäß Paragraph 79, GewO 1994 nachträglich Auflagen betreffend die Betriebsanlage vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch drei). Außerdem wurde unter Spruchpunkt römisch vier festgestellt, dass näher genannten Nachbarn der Betriebsanlage, darunter dem Beschwerdeführer, im gegenständlichen Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 3, GewO 1994 keine Parteistellung zukomme, und der Mitbeteiligten unter Spruchpunkt römisch fünf die Kosten des Verwaltungsverfahrens vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid im Grunde des Paragraph 66, Absatz 4, AVG "ersatzlos behoben". Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, eine verfassungskonforme Interpretation verlange in einem Fall wie dem vorliegenden ein Abgehen vom hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2006/04/0091, und ähnlich wie bei Paragraph 359 b, GewO 1994 das Bejahen der (beschränkten) Parteistellung der Nachbarn, nicht zu teilen vermag.
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040164.X01Im RIS seit
24.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009