RS Vwgh 2008/10/29 2007/08/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/08/0022 E 19. Dezember 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Behörde erster Instanz hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes eine zahlenmäßig bestimmte Rückforderung ausspricht, so steht es der Berufungsbehörde zwar im Rahmen der von ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu entscheidenden Sache zu, die diesbezügliche Berechnung zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/08/0237). Dies entbindet sie aber nicht davon, einen eindeutig bestimmbaren Bescheid hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrages zu erlassen.Wenn die Behörde erster Instanz hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes eine zahlenmäßig bestimmte Rückforderung ausspricht, so steht es der Berufungsbehörde zwar im Rahmen der von ihr gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu entscheidenden Sache zu, die diesbezügliche Berechnung zu ändern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/08/0237). Dies entbindet sie aber nicht davon, einen eindeutig bestimmbaren Bescheid hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrages zu erlassen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080083.X03

Im RIS seit

02.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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