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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Da nach dem zweiten Satz des § 52 Abs. 1 MEG eine Verwendungssperre für die Dauer von mehr als sechs Monaten nicht verhängt werden kann, trat diese Maßnahme im gegenständlichen Fall, zumal die Frist durch ein Strafverfahren nicht gehemmt wurde, sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft. Die beschwerdeführende Partei konnte schon im Zeitpunkt des Einbringens der vorliegenden Beschwerde nicht mehr in Rechten im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG verletzt sein (vgl. den hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2005/04/0221).Da nach dem zweiten Satz des Paragraph 52, Absatz eins, MEG eine Verwendungssperre für die Dauer von mehr als sechs Monaten nicht verhängt werden kann, trat diese Maßnahme im gegenständlichen Fall, zumal die Frist durch ein Strafverfahren nicht gehemmt wurde, sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft. Die beschwerdeführende Partei konnte schon im Zeitpunkt des Einbringens der vorliegenden Beschwerde nicht mehr in Rechten im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG verletzt sein vergleiche den hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2005/04/0221).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040099.X01Im RIS seit
04.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014