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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Versicherte kann Beiträge nur für jene Kalendermonate entrichten, die Ersatzzeiten sind, d.h. nicht ohnehin bereits als Beitragsmonat gelten. Für die Entrichtung darüber hinausgehender Beiträge (für bestehende Beitragsmonate) besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0122).Der Versicherte kann Beiträge nur für jene Kalendermonate entrichten, die Ersatzzeiten sind, d.h. nicht ohnehin bereits als Beitragsmonat gelten. Für die Entrichtung darüber hinausgehender Beiträge (für bestehende Beitragsmonate) besteht keine gesetzliche Grundlage vergleiche dazu auch das Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080218.X04Im RIS seit
09.12.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009