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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG
"... die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.
Lebensjahres eine inländische ... höhere Schule ... besucht wurde
... ; hiebei werden ... höchstens drei Jahre des Besuches einer
höheren Schule ... berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr,
angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat."
sind unmittelbar zwei Grundsätze für die Anrechnung von Schulzeiten abzuleiten: Es sind nur ganze Schuljahre anzurechnen und es sind höchstens drei Schuljahre anzurechnen. Die Anerkennung von Ersatzzeiten für den Schulbesuch im Ausmaß von mehr als 36 Monaten ist ebenso wenig gesetzlich gedeckt, wie eine Aufteilung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Einheit von zwölf Ersatzmonaten auf mehr als ein volles Schuljahr. [Hier: Der Versicherte möchte die höchstzulässige Zahl von 36 Ersatzmonaten auf seine gesamte Schulzeit (d.h. auf mehr als drei Schuljahre) so verteilen, dass sie sich möglichst nicht mit Beitragsmonaten decken, was nicht zulässig ist.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080218.X03Im RIS seit
09.12.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009