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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/08/0122 E 29. Oktober 2008 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Um die Zulässigkeit einer Beitragsentrichtung beurteilen zu können, ist die Vorfrage zu beantworten, welche Zeiten des Besuches einer höheren Schule iSd § 227 Abs 1 Z 1 ASVG als Ersatzzeiten zu gelten haben. Demnach ist nicht der Schulbesuch schlechthin als Ersatzzeit zu berücksichtigen, sondern nur der, der die besondere Qualifikation dieser Gesetzesstelle aufweist. Dazu gehört, dass nur der Besuch eines vollen Schuljahres eine Ersatzzeit begründen kann und eine Teilberücksichtigung eines Schuljahres ausgeschlossen ist; es kommt dabei nicht auf die physische Anwesenheit des Schülers in der Schule, sondern nur darauf an, dass er schulrechtlich gesehen Schüler ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1984, Zl. 82/08/0081, vom 21. November 2001, Zl. 97/08/0116, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0229, sowie das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2006, 10 ObS 179/06f, mwN).Um die Zulässigkeit einer Beitragsentrichtung beurteilen zu können, ist die Vorfrage zu beantworten, welche Zeiten des Besuches einer höheren Schule iSd Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als Ersatzzeiten zu gelten haben. Demnach ist nicht der Schulbesuch schlechthin als Ersatzzeit zu berücksichtigen, sondern nur der, der die besondere Qualifikation dieser Gesetzesstelle aufweist. Dazu gehört, dass nur der Besuch eines vollen Schuljahres eine Ersatzzeit begründen kann und eine Teilberücksichtigung eines Schuljahres ausgeschlossen ist; es kommt dabei nicht auf die physische Anwesenheit des Schülers in der Schule, sondern nur darauf an, dass er schulrechtlich gesehen Schüler ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1984, Zl. 82/08/0081, vom 21. November 2001, Zl. 97/08/0116, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0229, sowie das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2006, 10 ObS 179/06f, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080218.X01Im RIS seit
09.12.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009