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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG einerseits und nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG andererseits bestehen grundsätzlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte. So ist die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit und tritt selbst bei Verlusten ein, während für die sogenannten "neuen Selbständigen", soweit keine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz GSVG abgegeben worden ist, eine Pflichtversicherung erst durch das Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen begründet wird. Gerade dieser unterschiedliche Anknüpfungspunkt liegt auch der für die "neuen Selbständigen" bestehenden - auf die Höhe der Beitragsgrundlagen abstellenden - Ausnahme des § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b GSVG zugrunde, sodass eine planwidrige Gesetzeslücke nicht zu erkennen ist.Für die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG einerseits und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG andererseits bestehen grundsätzlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte. So ist die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit und tritt selbst bei Verlusten ein, während für die sogenannten "neuen Selbständigen", soweit keine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG abgegeben worden ist, eine Pflichtversicherung erst durch das Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen begründet wird. Gerade dieser unterschiedliche Anknüpfungspunkt liegt auch der für die "neuen Selbständigen" bestehenden - auf die Höhe der Beitragsgrundlagen abstellenden - Ausnahme des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG zugrunde, sodass eine planwidrige Gesetzeslücke nicht zu erkennen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080040.X03Im RIS seit
27.11.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009